Der Vorstand erlässt folgendes Beitragsreglement:
Die Generalversammlung beschliesst jährlich an der Generalversammlung die Höhe der Mitgliederbeiträge für das Folgejahr entsprechend Art. 6 Abs. 4 der Statuten.
Bei fehlendem Beschluss an der Generalversammlung bleiben die Beiträge in unveränderter Höhe in Kraft.
Die Beiträge werden zu Beginn des Kalenderjahres in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen zur Zahlung fällig.
Im Eintrittsjahr ist bei Eintritt im 1. Semester der volle, bei Eintritt im 2. Semester der halbe Jahresbeitrag geschuldet.
Im Austrittsjahr ist der volle Jahresbeitrag geschuldet.
Dieses Reglement wurde vom Vorstand am 23. Juni 2001 beschlossen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
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